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   BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68   

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https://dejure.org/1971,157
BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68 (https://dejure.org/1971,157)
BVerwG, Entscheidung vom 11.03.1971 - II C 36.68 (https://dejure.org/1971,157)
BVerwG, Entscheidung vom 11. März 1971 - II C 36.68 (https://dejure.org/1971,157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte Nachlassverbindlichkeiten eines Ruhestandsbeamten - Verpflichtung des Erblassers zur Rückzahlung der Überzahlungen von Versorgungsbezügen - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 37, 314
  • MDR 1971, 784
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 37.67

    Einbehaltung von Dienstbezügen

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68
    Das Bundesverwaltungsgericht halte den Erlaß eines Leistungsbescheids nur für zulässig, soweit die Verwaltungsbehörde auf Grund obrigkeitlicher Gewalt entscheiden dürfe (BVerwGE 24, 225 [228] und BVerwGE 28, 1 [BVerwG 28.09.1967 - II C 37/67]).

    Dies hat auch der erkennende Senat u.a. in seinemUrteil vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 - (BVerwGE 28, 1 [BVerwG 28.09.1967 - II C 37/67] [4]) in bezug auf die vergleichbare Rechtslage im Lande Nordrhein-Westfalen anerkannt, und zwar mit dem Hinweis, daß der Anspruch des Dienstherrn auf Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge an dem das Beamtenverhältnis kennzeichnenden Über- und Unterordnungsverhältnis teilnimmt; daran hält der Senat fest.

  • BSG, 16.08.1961 - 11 RV 1112/60
    Auszug aus BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68
    Obwohl in einem solchen Fall die Rückzahlungspflicht erst mit dem Tode des Erblassers entstehe, sei hier ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch und nicht ein zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch gegen den Erben gegeben (a.A. BSGE 15, 14).

    Streitig ist lediglich, ob die genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unmittelbar Anwendung finden (so Weber a.a.O.) oder ob ihre entsprechende Anwendung geboten ist (so Bettermann, Anmerkung zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. August 1961 - 11 RV 1112/60 - DVBl. 1961, 921; Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 1965 - 8 RV 749/64 - [BSGE 24, 190, 193]; Klink, Zur Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen vom Erben des Versorgungsempfängers, "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1966, 297).

  • BVerwG, 09.01.1963 - V C 74.62

    Haftung der Erben nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) für ein dem Erblasser

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68
    Sie erweist sich auch dann als rechtsirrig, wenn man bei ihrer rechtlichen Prüfung - entgegen der ersichtlich im schon oben ernannten Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 1965 und anscheinend auch vom Bundesverwaltungsgericht zum Lastenausgleichsrecht (BVerwGE 15, 234 [237]) vertretenen Ansicht - mit dem Berufungsgericht von der Richtigkeit der Ansicht ausgeht, daß ein vollstreckbarer Leistungsbescheid nur im Rahmen eines hoheitlichen Überordnungsverhältnisses ergehen könne:.

    Die Beendigung dieses Verhältnisses schließt indessen nicht die Abwicklung der schon während der Dauer und auf Grund des Versorgungsverhältnisses entstandenen Ansprüche und Verpflichtungen aus, soweit nicht ein Gesetz oder die - z.B. "höchstpersönliche" (vgl. zu diesem Begriff BVerwGE 15, 234 [235]) - Natur einzelner aus dem Beamter- oder Versorgungsverhältnis sich ergebender Rechte und Verpflichtungen entgegensteht.

  • BSG, 17.12.1965 - 8 RV 749/64
    Auszug aus BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68
    Streitig ist lediglich, ob die genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches unmittelbar Anwendung finden (so Weber a.a.O.) oder ob ihre entsprechende Anwendung geboten ist (so Bettermann, Anmerkung zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. August 1961 - 11 RV 1112/60 - DVBl. 1961, 921; Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Dezember 1965 - 8 RV 749/64 - [BSGE 24, 190, 193]; Klink, Zur Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsleistungen vom Erben des Versorgungsempfängers, "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1966, 297).
  • BVerwG, 28.06.1967 - VIII C 68.66

    Inanspruchnahme durch Leistungsbescheid nach Beendigung des

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68
    Da der Tod das höchstpersönliche obrigkeitliche Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Onkel des Klägers schlechthin beendet habe, sprächen auch nicht die Erwägungen für die Zulässigkeit eines Leistungsbescheides, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zu vgl. BVerwGE 27, 250) bei Soldaten für die Zulässigkeit eines Leistungsbescheids noch nach Beendigung eines Dienstverhältnisses gelten; denn die für diese Rechtsprechung maßgebliche Fortwirkung der früheren rechtlichen Beziehungen sei im Falle des Todes nicht mehr gegeben.
  • BVerwG, 24.06.1966 - VI C 183.62

    Leistungsbescheid zur Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches -

    Auszug aus BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68
    Das Bundesverwaltungsgericht halte den Erlaß eines Leistungsbescheids nur für zulässig, soweit die Verwaltungsbehörde auf Grund obrigkeitlicher Gewalt entscheiden dürfe (BVerwGE 24, 225 [228] und BVerwGE 28, 1 [BVerwG 28.09.1967 - II C 37/67]).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 7 C 3.05

    Altlast; Abraumhalde Kalibergwerk; (Abschluss-) Betriebsplan; Entlassung aus der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt ausgesprochen, dass auch unfertige Verpflichtungen im Sinne einer vorerst bestehenden Pflichtigkeit auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen (Urteil vom 6. Juli 1965 - BVerwG 2 C 34.63 - BVerwGE 21, 302 und Urteil vom 11. März 1971 - BVerwG 2 C 36.68 - BVerwGE 37, 314 ; zu "unfertigen", noch werdenden oder schwebenden übergangsfähigen Rechtsbeziehungen vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Juni 1960 - VII ZR 229/58 - BGHZ 32, 367 ).
  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 105/11 R

    Rückforderungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber Erben bei

    Der spiegelbildliche Rückforderungsanspruch gegen die Erben verliert nicht dadurch seine öffentlich-rechtliche Rechtsnatur, dass er im Wege des Erbgangs das Gesamtvermögen der verstorbenen Witwe belastet (vgl BSGE 24, 190, 192 = SozR Nr. 18 zu § 47 VerwVG; BSGE 25, 268, 270; BVerwGE 37, 314, 316 f; vgl dazu unten 5.).

    Dies hat das SG nicht berücksichtigt, wenn es darauf abgestellt hat, dass die Nachlassverbindlichkeit nicht von der Erblasserin herrühren könne (wie hier vgl BVerwGE 37, 314, 316 f unter Hinweis auf BSGE 24, 190, 193 = SozR Nr. 18 zu § 47 VerwVG; anders beim überzahlten Wohngeld vgl BVerwGE 84, 274).

  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 10.00

    Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X; -, entsprechende Anwendung der §§ 45,

    Denn als Erbin war die Klägerin nach § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die rechtliche Position ihres Vaters eingetreten, dessen Vermögen mit allen Rechten und Pflichten einschließlich der sich aus § 50 Abs. 2 SGB X ergebenden Rückzahlungsverpflichtung auf sie übergegangen war (vgl. BVerwGE 37, 314 = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 46; BVerwG, Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 23.81 - Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV Nr. 10).
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